Eine beglaubigte Abschrift des aktuellen Beschlusses 204 O 4/15 von der vierten Zivilkammer des Landgerichts Köln bezüglich Abmahnungen (Auftraggeber Waldorf Frommer) liegt dem Verbraucherdienst e.V. vor. In diesem Beschluss des Landgerichts Köln im einen Filesharing-Verfahren gemäß § 101 UrhG habe die Warner Bros. Entertainment GmbH aus Hamburg (vertreten durch den Geschäftsführer Herrn W.G.) auch die Urheberrechte an diversen Kinofilmen im Internet inne.
815 Euro und strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert Waldorf Frommer für einen einzelnen Film aus dem Beschluss des Landgerichts Köln
Laut des vorliegenden Urteils vom Landgericht Köln sei die Antragstellerin (die Warner Bros. Entertainment GmbH) bezüglich Filesharing-Abmahnungen „aktivlegitimiert“ rechtliche Ansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen. Denn die Hamburger Firma sei die legitimierte „Inhaberin des Urheberrechts nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts“ an diversen abgemahnten Spielfilmen. Durch den Beschluss des Landgerichts Köln habe die Rechteinhaberin rechtliche Ansprüche gegenüber Abgemahnten auch im Internet an folgenden Filmen inne. Bedenken Sie bitte, dass Waldorf Frommer für jede Rechtsverletzung an einem Film aus dem Beschluss des Landgerichts Köln immer einen außergerichtlichen Pauschalbetrag über 815 Euro sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordert.
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