Abmahnung | Elite Film AG | APW Rechtsanwälte

Auch im Jahr 2015 erreichen den Verbraucherdienst e.V. Abmahnungen unserer Mitglieder von den APW Rechtsanwälten für die Elite Film AG.

Elite Film AG wurde 1937 in der Schweiz gegründet

Die Elite Film AG ist eine unabhängige Filmverleih- und Filmproduktionsfirma aus der Schweiz. Auch als Ascot Elite Entertainment Group ist das im Jahr 1937 gegründete Unternehmen aus Zürich bekannt. In den Abmahnungen von den APW Rechtsanwälten, die dem Verbraucherdienst e.V. vorliegen, tritt die deutsche Filiale der Elite Film AG in Erscheinung, die sich auch als Ascot Elite Home Entertainment GmbH bekannt ist. In den Abmahnungen, die von den APW Rechtsanwälten anfertigt werden, wird die Rechteinhaberin und Auftraggeberin jedoch als Elite Film AG bezeichnet.

Stuttgarter Filliale der Elite Film AG besteht seit 2006

Die deutsche Tochter der Elite Film AG besteht erst seit 2006. Die Hauptaufgaben der Stuttgarter Filiale der Schweizer Filmfirma sind der Lizenzerwerb, die Vermarktung sowie der Vertrieb von Filmrechten für deutschen Markt. Eine große Filmbibliothek mit Kinofilmen, TV-Filmen sowie mit Special Interest-Themen vermarktet die Elite Film AG.

460 Euro für einen Film von der Elite Film GmbH

So fordern die APW Rechtsanwälte von dem Abgemahnten im Namen der Rechteinhaberin Elite Film AG die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ebenso soll der durch Filesharing entstandene Schadensersatz beglichen werden. Da eine Abmahnung von den APW Rechtsanwälten zuerst das Ziel hat einen außergerichtlichen Vergleich zu erreichen soll fristgerecht die geforderte Unterlassungserklärung an die Kanzlei verschickt werden. Ebenso soll ein geforderter Pauschalbetrag über 460 Euro von der Kanzlei der APW Rechtsanwälte im Namen der Elite Film GmbH von dem Abgemahnten bezahlt werden.

Ansprüche der Elite Film GmbH gegenüber dem Abgemahnten

Laut dem Inhalt der Abmahnung von den APW Rechtsanwälten sei die Elite Film GmbH die alleinige Besitzerin der Verwertungsrechte. Somit habe die Rechteinhaberin Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 Abs.2 UrhG), auf Unterlassung (§ 97 Abs.1 UrhG) sowie auf Ersatz der Rechtsfolgekosten (§ 97a Abs. 1 S.2). Dabei habe unter anderem eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie eine rechtswidrige Vervielfältigung (§ 16 UrhG) an einem Filmtitel der Elite Film AG durch den Abgemahnten statt gefunden.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing:

Footer für Abmahnung News | Verbraucherdienst e.V.

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