Laut aktuellem Urteil (Az.: 11 U 115/13) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main greift die Deckelung (Beschränkung) bei der Abmahnkostenerstattung (§ 97a Abs. 2 UrhG) nicht bei einer einzigen Musikaufnahme. Mit dieser Rechtsprechung wurde ein früheres Urteil eines Landesgerichts aufgehoben, das einen geringeren Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung für gerechtfertigt ansah.
Eine unerhebliche Rechtsverletzung
Bezüglich der weltweiten Paralleldistribution Tauschbörsen-Software hätte „eine unerhebliche Rechtsverletzung“ statt gefunden. Bei dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main handelt es sich um ein erstes Urteil bei den so genannten One-Song-Abmahnungen. Bei solchen Anwaltsschreiben wird in der Regel die Urheberechtsverletzung an einem Musiktitel verfolgt. Der Abgemahnte muss nun die gesamten Abmahnkosten in Höhe der vollen 1,3-Geschäftsgebühr für Rechtsanwälte bezahlen.
Info-Telefon: 0201 – 176 790
Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing: