Zur Nachforschungspflicht bei Filesharing-Abmahnungen urteilte das Landgericht Hannover am 22.08.2014 (Az. 18 S 13/14). Laut des Gerichts sei ein abgemahnter Anschlussinhaber nur im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.
Gericht zur sekundären Darlegungspflicht
Bei dem Urteil des Landgerichts Hannover geht es um die so genannte sekundäre Darlegungspflicht. Im Rahmen der sekundären Darlegungspflicht kann der abgemahnte Anschlussinhaber die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung aus der Welt schaffen. Der Abgemahnte haftet dann zum Beispiel nicht mehr als Täter oder als Störer bezüglich einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.
Keine generalisierte Nachforschungspflicht
Der Abgemahnte müsse laut den Richtern aus Hannover nur die in Betracht kommenden Personen befragen. Das Ergebnis der Befragung müsse er dann diesen Personen mitteilen. Laut dem Urteil des Gerichts habe der Anschlussinhaber keine generalisierte Nachforschungspflicht. Es werden also keine sekundengenauen Nachforschungen verlangt. Wage Nachforschungsergebnisse über Dritte, die den Internetanschluss benutzt haben könnten, sind auch erlaubt.
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