Abmahnung | Warner Bros. Entertainment GmbH | Waldorf Frommer

Unzählige Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH erreichen täglich Verbraucherdienst e.V. Diese werden von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer formuliert. Hintergrund einer Abmahnung im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH ist das nicht legale Filesharing eines Filmtitels im Internet.

815 / 915 Euro im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH

Die Bezahlung einer Pauschalsumme über 815 Euro (für einen Spielfilm) sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden von dem Abgemahnten gefordert. Werden zwei Episoden einer TV-Serie abgemahnt, verlangt Waldorf Frommer in der Abmahnung im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH einen pauschalen Betrag über 915 Euro. Sollte es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung mit der Kanzlei Waldorf Frommer kommen wird sogar mit einen Gerichtsprozess gedroht.

Popcornkino und Serienhits

Verbraucherdienst e.V. erhielt von seinen Mitglieder schon etliche Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH. Der Popcornkracher 300 – Rise of an Empire (02.04.2014), der Science-Fiction-Film Gravity (24.01.2014), Tolkiens Hobbit Smaugs Einöde (13.01.2013) sowie die Komödie Tammy – Voll Abgefahren (16.09.2014) wurden im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt. Ebenso macht die Rechteinhaberin vor Abmahnungen von Serienhits nicht halt. So werden regelmäßig Episoden der US-TV-Serie Arrow abgemahnt, zum Beispiel für die Folge Seeing Red (07.10..2014).

Name und Logo des Filmstudios sind eingetragene Marken

Waldorf Frommer arbeitet im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH (Hamburg). Das Medienunternehmen ist eine deutsche Tochter der gleichnamigen US-amerikanischen Film- und Fernsehgesellschaft. Der Firmenname und das Logo des Filmstudios sind eingetragene Marken und somit urheberrechtlich geschützt. Deshalb wird hier die Formulierung „im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH“ benutzt.

Heute ein eigenständiger Teil von TimeWarner

Unter verschiedenen Firmenamen trat das Filmstudio, mittlerweile eine eigenständige Firma innerhalb des Medienkonzerns TimeWarner (New York), in der Vergangenheit auf: Warner Bros. Pictures, Inc., Warner-Seven Arts oder Warner Communications. Im Jahr 1989 fusionierte das Filmstudio mit dem Verlagshaus Time Inc. Mittlerweile gehört zum weltweit tätigen Medienunternehmen TimeWarner der Nachrichtensender CNN, der Pay-TV-Sender HBO sowie der Comicverlag DC. 2014 versuchte Medienmogul Rupert Murdoch für 80 Milliarden US-Dollar den New Yorker Medienkonzern zu übernehmen. Die Übernahme scheiterte jedoch.

Einem rechtwidrigen Up- / Download im Internet folgt eine Abmahnung

Über den Xbox Live Marktplatz oder über Apples iTunes Store sind inzwischen Spielfilme im Internet legal von dem Filmstudio verfügbar. Bei den legalen Angeboten im Netz werden selbstverständlich keine Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH versandt. Wird jedoch Tauschbörsen-Software von dem Internet-User verwendet, handelt es sich um einen rechtswidrigen Up- / Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet. Der Filesharer riskiert dann eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH.

Unterlassung – Schadensersatz – Aufwendungsersatz

Eine Abmahnung im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH ist die Vorstufe zu einem einstweiligen Verfügungs- und Urteilsverfahren. Dabei soll mittels eines Pauschalbetrags und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine außergerichtliche Einigung mit dem Abgemahnten erzielt werden. Denn die Rechteinhaberin habe in der Bundesrepublik Deutschland gesetzliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegenüber dem Urheberrechtsverletzer.

Öffentliche Zugänglichmachung und rechtswidrige Vervielfältigung

Im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH habe die Kanzlei Waldorf Frommer die Berechtigung Schadensersatzansprüche (§ 97 Abs. 2 UrhG), Aufwendungsersatzansprüche (§ 97 Abs. 3 S.1 UrhG) und Unterlassungsansprüche (§ 97 Abs.1 UrhG) gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen. Denn durch das Filesharing soll der Abgemahnte einen Filmtitel der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG) gemacht haben. Außerdem soll es zu einer verbotenen Vervielfältigung (§ 16 UrhG) gekommen sein.

Filesharer arbeitet nicht im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH

Das Filesharing ist durch die globale Verbreitung keine Privatkopie mehr. Deshalb fordert die Rechteinhaberin einen Schadensersatz in fiktiver Lizenzanalogie. Diese ist nicht mit den Lizenzen im Einzelhandel zu vergleichen. Kopien des abgemahnten Filmwerks können zum Beispiel durch den Prozess der rechtswidrigen Vervielfältigung zum Beispiel in Russland, in China oder in einem afrikanischen Land auftauchen. Diese Kopien werden beim nächsten Filesharing-Vorgang erneut global verbreitet. Der Empfänger einer Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wird somit zu einem rechtswidrigen „Filmvertrieb“. Die mittels Filesharing erstellten Kopien werden nicht mehr legal im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vertrieben. Der Filesharer arbeitet somit nicht im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH.

Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Um eine erneute öffentliche Zugänglichmachung sowie eine weitere rechtswidrige Vervielfältigung in Zukunft zu verhindern wird eine Unterlassungserklärung von dem Empfänger der Abmahnung verlangt. Diese soll fristgerecht unterschrieben und ausgefüllt an die Kanzlei Waldorf Frommer gesandt werden. Neben dem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages liegen der Abmahnung ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtlicher Gestattungsbeschluss sowie ein Überweisungsträger bei. Auf ein Konto der Commerzbank München, dass von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten verwaltet wird, soll der Abgemahnte den geforderten Geldbetrag überweisen.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing:

Footer für Abmahnung News | Verbraucherdienst e.V.

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