Debcon Fussball WM-Zahlungsvereinbarung

Die Wittener Inkassofirma Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH versendet aktuell Zahlungsaufforderungen, die aus ignorierten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Rechteinhabers Vivthomas.com-video Lta. hervorgegangen sind. Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW) liegt eine Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) vom 18.03.2014 der Inkassofirma Debon mit einer Geldforderung über 1.000 Euro vor.

Zahlungsaufforderungen aus alten Abmahnungen von der Inkassofirma Debcon GmbH im „Fussballjargon“ formuliert

Der Arbeitsschwerpunkt von Debcon GmbH ist das Beitreiben von Inkassoforderungen aus  ignorierten Abmahnungen unter anderem für die Kanzleien Negele, Zimmel, Greuter, Beller (NGZB) bzw. Urmann & Collegen (U+C). Die aktuelle Inkassoforderung, wobei eine Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) in der Höhe von 1.000 Euro gefordert wird, sollte grundsätzlich beachtet werden. Der Rechteinhaber der aktuellen Inkassoforderung von der Debcon GmbH, die Vivthomas.com-video Lta., ist ein Internetanbieter von Erwachsenenunterhaltung, dessen Rechte zur Beitreibung von der Wittener Inkassofirma aufgekauft wurden.

Zahlungsaufforderung ist die Vorstufe zu einem gerichtlichen Mahnbescheid

Eine Zahlungsvereinbarung bzw. eine Zahlungsaufforderung von der Debcon GmbH, aus einer alten Abmahnung entstanden, ist eine außergerichtliche Möglichkeit zur Streitbeilegung von Inkassoforderungen, die hier im konkreten Fall aus ignorierten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing entstanden sind. Grundsätzlich ist außerdem eine Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) von der Inkassofirma Debcon GmbH eine Vorstufe zum gerichtlichen Mahnbescheid. Bei einem Mahnverfahren mit einem Mahnbescheid steht zum Schluss ein Vollstreckungsbescheid mit einem Vollstreckungstitel, dessen Geldforderungen mit einer Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden können.

Der in Verzug geratene Schuldner der Debcon-Inkassoforderung wird im „Fußballjargon“ zur Zahlung motiviert

Das Anschreiben bezüglich der Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) der Debcon GmbH, entstanden aus einer ignorierten Abmahnung, beginnt mit einer Aufforderung zur Mitarbeit an den in Verzug geratenen Zahler, der durch die kommende Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilen als ein „Überflieger“ und „Sieger“ motiviert werden soll. Dort ist zu lesen:

(Zitat) „Dieses Jahr im Juni geht es wieder los, die Fußballwelt ist wieder im Weltmeisterfieber! Werden Sie auch ein Sieger und machen Sie sich zum Überflieger!“ (Zitat Ende).

Weiter im Text der Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) von der Inkassofirma Debcon GmbH wird der in Verzug geratene Schuldner mit einem Schiedsrichter verglichen, der sein Verhalten gegenüber den alten Abmahnungsforderungen selbst bestimmten kann:

(Zitat) „ SIE haben nun aber EINMALIG die Möglichkeit selbst der Schiedsrichter zu sein und das persönliche Vorgehen zu bestimmen! Ihre Möglichkeiten bieten wir Ihnen mit nachfolgender Zahlungsvereinbarung. Wann hat der Foulspieler schon die Möglichkeit das Strafmass zu bestimmen. Nur jetzt und hier!“ (Zitat Ende).

Weiter führt die Inkassofirma Debcon GmbH aus, dass sie an einer außergerichtlichen Einigung bezüglich der ignorierten Abmahnung interessiert sei. Die Debcon GmbH setzt den Schuldnern hinsichtlich der Inkassoforderung mit einer Frist bis zum 28.03.2014 unter Druck. Die im Text aufgeführten Möglichkeiten zur Zahlungsweise der Inkassoforderung über 1.000 Euro der Debcon GmbH, die aus alten Abmahnungen entstanden sind, werden in dem Anschreiben der Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) mit den üblichen Strafen aus der Welt des Fußballs in Verbindung gebracht:

(Zitat) „Sei es eine gelbe oder rote Karte, ein Freistoß für die gegnerische Mannschaft, ein sogenannter Eckball, einen 11 Meter oder sogar einen Platzverweis.“ (Zitat Ende). In der beiliegenden Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) der Debcon GmbH werden vier Möglichkeiten (von der Einmalzahlung bis hin zu verschiedenen Ratenzahlungen) erwähnt um die geforderten Geldbeträge so schnell wie möglich zu begleichen.

Sollten jedoch die außergerichtlichen Bemühungen der Debcon GmbH bezüglich ignorierter Abmahnungen hinsichtlich der Fristsetzung bis zum 28.03.2014 von dem im Rückstand geratenen Schuldner nicht eingehalten, „werden wir [die Debcon GmbH] ohne Abkündigung weitere gerichtliche Maßnahmen einleiten. Die damit verbundenen Kosten haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höher zu erstatten.“, heißt es weiter in dem Anschreiben der Zahlungsforderung der Inkassofirma.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing:

Footer für Abmahnung News | Verbraucherdienst e.V.

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