Bei einer Abmahnung hinsichtlich eines rechtwidrigen Downloads fragt sich der abgemahnte Filesharer wie lange die Gefahr besteht abgemahnt zu werden.
Dreijährige Verjährungsfrist
Bei einer Abmahnung wegen unerlaubtem Up-/Download wird üblicherweise die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB angewendet, die drei Jahre beträgt. § 199 BGB konkretisiert die Verjährung bei einer Abmahnung bezüglich des Up-/Downloads: “mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste”.
Ein kleines Rechenbeispiel
Hat zum Beispiel ein Empfänger einer Abmahnung am 20.02.2014 via Tauschbörse einen Film auf den eigenen Computer übertragen, beginnt die Verjährungsfrist nicht sofort am nächsten Tag, also am 21.02.2014. Die Verjährungsfrist beginnt tatsächlich erst am Ende des Jahres, also am 31.12.2014. Das Ende der Verjährung einer Abmahnung ist somit erst am 31.12.2017. Würde für unser kleines Rechenbeispiel eine Abmahnung wegen Up-/Downloads am 28.04.2017 verschickt, wäre diese noch nicht verjährt. Um ein Verjährungsende wegen des Up-Downloads zu erreichen müssten die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien bei unserer Beispielrechnung vor Ablauf des Jahres 2017 einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Klage vor Gericht erheben. Geschieht dies nicht hätte der Empfänger einer Abmahnung zum 01.01.2018 nichts mehr wegen Up-/Download im Internet zu befürchten.
Info-Telefon: 0201 – 176 790
Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing: